Liebe Pächterinnen und Pächter,
In letzter Zeit erleben wir erfreulicherweise eine verstärkte Nachfrage nach freien Gärten. Gerade
zu Zeiten der Corona-Pandemie sind viele unserer Mitmenschen auf der Suche nach einem grünen
Fleckchen, auf dem man sich relativ frei und ohne Maske bewegen kann und die Kinder sich mal
richtig austoben können. Deswegen haben wir auch eine sehr lange Warteliste.
Aus gegebenem Anlass besteht die Vermutung, dass manche Leute diese für unsere neuen
Garteninteressenten nur faire Liste zu umgehen versuchen, um sich mit einem „Trick“ einen
Kleingarten anzueignen.
Wir werden künftig sehr genau beobachten, ob sich in einigen Gärten – anstatt des Vertragspartners –
vereinsfremde Personen aufhalten und die Parzelle eigenständig bewirtschaften, Baumaßnahmen
vornehmen oder sich dort zu Erholungszwecken aufhalten.
Pächter*innen, die mit der Bewirtschaftung ihres Gartens überfordert sind oder aus anderen
Gründen das Interesse an ihrer Parzelle verloren haben, sollen bitte Kontakt mit dem
Vereinsvorstand aufnehmen.
In der hannoverschen Kleingartenordnung vom 06.03.2004, § 1.4, steht: „Der Garten darf nur vom
Pächter und gemeinsam mit von ihm autorisierten Personen bewirtschaftet werden. Hilfe bei der
Gartenbewirtschaftung durch Dritte ist gestattet“. Diese Formulierung führt leider immer wieder zu
Missverständnissen, die verwendeten Begriffe werden nicht genauer erklärt und lassen Raum für
Interpretationen.
Dem übergeordnet ist aber das Bundeskleingartengesetz vom 28.02.1983, § 9.1, das die
Überlassung an (vereinsfremde) Dritte verbietet.
Wer sind denn nun diese „Dritten“? Und was ist Hilfe, was eine Überlassung?
Nach der aktuellen Gesetzeslage ist der Pächter verpflichtet, seine Parzelle selbst zu bewirtschaften.
Hilfe ist ihm dabei nur durch enge Familienmitglieder erlaubt. Die „Dritten“ sind also ALLE
anderen Leute die nicht die Pächter*innen oder deren engste Verwandte sind.
Die in der Hannoverschen Gartenordnung gemeinte Hilfe durch Dritte bedingt immer die
Anwesenheit des Pächters/der Pächterin. Deswegen steht dort auch die Wendung „gemeinsam mit“.
Was ist nun aber erlaubte Hilfe und was unerlaubte Überlassung, die zur Kündigung des
Pachtverhältnisses führen kann?
Aus pragmatischen Gründen darf man sich bei der Instandhaltung seines Gartens im Falle von
Krankheit, langem Urlaub oder beruflicher Verhinderung von „Dritten“ helfen lassen. Diese
handeln dann zum Vorteil der Gartenbesitzer*innen und nehmen keine eigenen Interessen wahr.
Gleiches gilt beispielsweise auch für Firmen, die z.B. den Baumschnitt vornehmen oder den Zaun
reparieren. In solchen Fällen sollte man aber immer die Nachbarn, den Wegeobmann oder den
Vorstand informieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Bewirtschaften vereinsfremde Dritte aber dauerhaft (über einen längeren Zeitraum) die Parzelle
eigenständig, in eigenem Interesse und in Abwesenheit des Pächters/der Pächterin und halten sich
dort auch zu Erholungszwecken auf, findet eine unbefugte Überlassung an Dritte statt. Dies stellt
einen Vertrauensbruch dar und berechtigt den Verein zur Kündigung des Pachtverhältnisses.
Schon aus versicherungsrechtlichen Gründen ist der Aufenthalt von vereinsfremden Personen in
Parzellen, deren Pächter*innen nicht anwesend sind, problematisch.
Man darf nicht vergessen, dass der Verpächter (vertreten durch den Bezirksverband) einen
Rechtsanspruch und der Pächter eine Rechtspflicht auf die vertragsgemäße Nutzung der
Pachtsache hat. Wir als Vorstand sind im Namen des Verpächters und der Gemeinschaft der
Gartenpächter*innen verpflichtet darauf zu achten, dass alle sich an die Regeln halten.
Wer bei uns einen Kleingarten pachten möchte muss schon den normalen Weg gehen: Sich beim
Vorstand vorstellen und bewerben. Wer versucht, sich an der Warteliste vorbei zu mogeln und dem
Vorstand seine Planungs- und Entscheidungsmöglichkeiten zu nehmen, wird in unserer Kolonie
keinen Garten pachten können.
GUT GRÜN
Der Vorstand
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